Allgemeine Geschäftsbedingungen 

Grundsätzliches 

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Pflegeleistungen der Spitex Bemeda, einem Geschäftsbereich der Bemeda AG, und regeln das Verhältnis zwischen der Bemeda AG und ihren Klientinnen und Klienten im Rahmen der Angebote Angehörigenpflege und Spitex Pro. 

Andere Geschäftsbereiche und Dienstleistungen der Bemeda AG, insbesondere die Bemeda Academy und hauswirtschaftliche Dienstleistungen, sind nicht Bestandteil dieser AGB und werden separat geregelt. 

Begriff Klientin/Klient: Soweit in diesen AGB von der Klientin oder dem Klienten gesprochen wird, ist bei Bedarf auch die gesetzliche oder bevollmächtigte Vertretung mitgemeint, soweit diese zur Vertretung berechtigt ist. 

A Allgemeine Bestimmungen 

Gültig für Angehörigenpflege und Spitex Pro 

1. Bedarfsabklärung und Leistungsumfang 

Art und Umfang der Pflegeleistungen richten sich nach dem individuell abgeklärten Pflegebedarf sowie den gesetzlichen und fachlichen Vorgaben. 

Grundlage der Leistungserbringung bilden insbesondere die Bedarfsabklärung, die ärztliche Anordnung bzw. Verordnung, soweit erforderlich, die Pflegeplanung, die vereinbarten Leistungen, die jeweils gültigen Tarife sowie diese AGB. 

Bei wesentlichen Veränderungen des Gesundheitszustandes oder des Pflegebedarfs wird die Situation neu beurteilt und die Leistungserbringung bei Bedarf angepasst. 

2. Pflegedokumentation und Einsichtsrecht 

Spitex Bemeda führt eine elektronische Pflegedokumentation. Darin werden die für die Pflege relevanten Informationen, Veränderungen des Gesundheitszustandes sowie die geplanten und erbrachten Pflegeleistungen dokumentiert. 

Die Klientin bzw. der Klient hat im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen das Recht auf Einsicht in die eigene Pflegedokumentation und kann deren Herausgabe verlangen. 

Foto- und Bildaufnahmen zu pflegerischen Zwecken, insbesondere zur Wunddokumentation, werden separat geregelt und bedürfen der dafür vorgesehenen Einwilligung. 

3. Datenschutz und Schweigepflicht 

Spitex Bemeda behandelt persönliche und gesundheitliche Daten vertraulich und gemäss den geltenden Datenschutzbestimmungen. Die Mitarbeitenden unterstehen der Schweigepflicht. 

Soweit dies für die Pflege, die Zusammenarbeit mit behandelnden Fachpersonen, die Abrechnung oder zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben erforderlich ist, können notwendige Informationen an berechtigte Stellen weitergegeben werden. Dazu gehören insbesondere behandelnde Fachpersonen, Krankenversicherer, Kostenträger und zuständige Behörden. 

Gesetzliche Meldepflichten und Melderechte bleiben vorbehalten. 

4. Tarife, Kostenübernahme und Rechnungsstellung 

Die Abrechnung der Pflegeleistungen erfolgt nach den jeweils geltenden gesetzlichen, vertraglichen und tariflichen Bestimmungen. 

Kassenpflichtige Pflegeleistungen werden entsprechend den geltenden Bestimmungen mit den zuständigen Kostenträgern abgerechnet. 

Gesetzlich oder kantonal vorgesehene Patientenbeteiligungen sowie vereinbarte Leistungen, die nicht durch die Krankenversicherung oder einen anderen Kostenträger übernommen werden, gehen zulasten der Klientin bzw. des Klienten. 

Werden Leistungen von einem Kostenträger nicht übernommen, erfolgt nicht automatisch eine Weiterverrechnung. Spitex Bemeda informiert die Klientin bzw. den Klienten über die fehlende Kostenübernahme. Nicht gedeckte oder zusätzliche Leistungen werden gemäss Vereinbarung und den jeweils geltenden Tarifen verrechnet. 

Krankenversicherer und andere berechtigte Kostenträger können die abgerechneten Leistungen und die dafür erforderlichen Unterlagen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben überprüfen. 

Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen zu bezahlen. Beanstandungen einer Rechnung sind Spitex Bemeda innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt mitzuteilen. 

Bei Zahlungsverzug können Mahngebühren erhoben werden. Mit der ersten Mahnung wird ein Zuschlag von mindestens CHF 5.00, mit der zweiten Mahnung ein Zuschlag von mindestens CHF 10.00 erhoben. Ab Einleitung der Betreibung werden sämtliche zusätzlich anfallenden Aufwendungen in Rechnung gestellt. 

Bei wiederholtem Zahlungsverzug ist Spitex Bemeda berechtigt, nach Abklärung der Verhältnisse für die Erbringung weiterer Leistungen eine Vorauszahlung zu verlangen. Bei Nichtbezahlung von Rechnungen behält sich Spitex Bemeda ausdrücklich vor, Pflege-, Betreuungs- und Haushaltsleistungen einzustellen. 

5. Kündigung und Beendigung des Pflegeverhältnisses 

Das Pflegeverhältnis kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich gekündigt werden. 

Bei einem vorübergehenden Spitalaufenthalt wird das Pflegeverhältnis nicht beendet. Die betroffenen Pflegeleistungen werden für die Dauer des Aufenthaltes sistiert. 

Bei einem definitiven Eintritt in eine stationäre Pflegeinstitution endet die Leistungserbringung. 

Im Todesfall endet das Pflegeverhältnis mit dem Todestag. Bis zu diesem Zeitpunkt erbrachte Leistungen bleiben geschuldet. 

Spitex Bemeda kann das Pflegeverhältnis aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung beenden oder Leistungen vorübergehend einstellen, insbesondere wenn eine sichere und fachgerechte Pflege nicht mehr gewährleistet werden kann, erhebliche Vertragsverletzungen vorliegen oder trotz Mahnung wiederholt offene Forderungen bestehen. 

6. Haftung 

Die Bemeda AG haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. 

Für Schäden, die durch ungeeignete, mangelhafte oder nicht sachgerecht verwendete Hilfsmittel oder Einrichtungen entstehen und nicht durch Spitex Bemeda zu verantworten sind, übernimmt die Bemeda AG im gesetzlich zulässigen Umfang keine Haftung. 

7. Beschwerden 

Spitex Bemeda nimmt Beschwerden von Klientinnen und Klienten entgegen und bearbeitet diese gemäss dem internen Beschwerdemanagement. 

Beschwerden können zunächst an die zuständige Ansprechperson, anschliessend an die vorgesetzte Stelle und bei Bedarf an die Geschäftsleitung gerichtet werden. 

Kann keine zufriedenstellende Lösung gefunden werden, kann sich die Klientin bzw. der Klient an die zuständige externe Beschwerde-, Schlichtungs- oder Aufsichtsstelle wenden. 

B Besondere Bestimmungen Angehörigenpflege 

8. Leistungserbringung durch pflegende Angehörige 

Im Rahmen der Angehörigenpflege werden die vereinbarten C-Leistungen der Grundpflege durch bei der Bemeda AG angestellte, entsprechend geschulte und qualifizierte pflegende Angehörige erbracht. 

Die pflegenden Angehörigen führen ausschliesslich die ihnen aufgrund der Bedarfsabklärung und Pflegeplanung zugewiesenen Pflegeleistungen im Rahmen ihrer Kompetenzen aus. 

Die fachliche Bedarfsabklärung, Pflegeplanung, Evaluation und Qualitätssicherung erfolgen durch die dafür qualifizierten Pflegefachpersonen der Spitex Bemeda. 

Verändert sich der Gesundheitszustand oder der Pflegebedarf, ist Spitex Bemeda zu informieren. Die Pflegesituation wird fachlich beurteilt und die Pflegeplanung bei Bedarf angepasst. 

C Besondere Bestimmungen Spitex Pro 

Für Pflegeeinsätze durch Mitarbeitende von Spitex Bemeda 

9. Durchführung und Einsatzplanung 

Die Pflegeleistungen werden durch entsprechend qualifizierte Mitarbeitende gemäss dem abgeklärten Pflegebedarf, der Pflegeplanung und den erforderlichen Fachkompetenzen erbracht. 

Die vereinbarten KVG-Pflegeleistungen werden in einer entsprechenden Leistungsvereinbarung festgehalten. 

Spitex Bemeda bestimmt die eingesetzten Mitarbeitenden entsprechend dem Pflegebedarf, der erforderlichen Qualifikation und der Verfügbarkeit. Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Pflegeperson. 

Wenn es fachlich oder aus Sicherheitsgründen erforderlich ist, können zwei Mitarbeitende gleichzeitig eingesetzt werden. Die Leistungen beider Mitarbeitenden können gemäss den geltenden gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen verrechnet werden. 

Spitex Bemeda kann Lernende und Studierende im Rahmen ihrer Ausbildung und unter entsprechender fachlicher Begleitung einsetzen. Bei Bedarf kann auch entsprechend qualifiziertes Personal von Partner- oder Drittorganisationen eingesetzt werden. 

Vereinbarte Einsatzzeiten sind Planungszeiten. Aufgrund von Notfällen oder anderen unvorhersehbaren Situationen können sich diese verschieben. Über wesentliche Verzögerungen informiert Spitex Bemeda nach Möglichkeit. 

10. Mitwirkung, Hilfsmittel und Schutz der Mitarbeitenden 

Die Klientin bzw. der Klient trägt dazu bei, dass die vereinbarten Pflegeleistungen sicher und fachgerecht erbracht werden können. Relevante Informationen über den Gesundheitszustand, Medikamente, Behandlungen und Veränderungen sind Spitex Bemeda mitzuteilen. 

Notwendige Pflegehilfsmittel, beispielsweise Pflegebett oder Transferhilfen, müssen zur Verfügung stehen, sicher und funktionsfähig sein und bei Bedarf fachgerecht gewartet werden. 

Die Wohn- und Hygieneverhältnisse müssen eine sichere und fachgerechte Pflege ermöglichen. Während des Pflegeeinsatzes ist in den betroffenen Räumlichkeiten auf das Rauchen zu verzichten. 

Ein respektvoller Umgang wird vorausgesetzt. Gewalt, Drohungen, grobe Beschimpfungen, sexuelle Übergriffe oder andere Gefährdungen gegenüber Mitarbeitenden werden nicht toleriert. 

Spitex Bemeda kann einen Einsatz unterbrechen oder beenden, wenn die Sicherheit der Mitarbeitenden oder eine fachgerechte Pflege nicht gewährleistet werden kann. Dies gilt insbesondere bei erheblich unhygienischen oder verwahrlosten Wohnverhältnissen, fehlenden zwingend notwendigen Hilfsmitteln oder einer Gefährdung der Mitarbeitenden. 

11. Absagen und Einsatzunterbrüche 

Vereinbarte Einsätze sind mindestens 24 Stunden im Voraus abzusagen. 

Bei späteren Absagen oder wenn ein vereinbarter Einsatz ohne rechtzeitige Mitteilung nicht durchgeführt werden kann, kann eine Ausfallpauschale gemäss der jeweils gültigen Tarifliste verrechnet werden. 

Bei einem medizinischen Notfall, einem notfallmässigen Spitaleintritt oder im Todesfall wird keine Ausfallpauschale erhoben. 

12. Zugang zur Wohnung und Notfallsituationen 

Die Klientin bzw. der Klient stellt sicher, dass die Mitarbeitenden für vereinbarte Einsätze Zugang zur Wohnung erhalten. 

Die Übergabe von Schlüsseln, Schlüsselsafe-Codes oder anderen Zutrittsmöglichkeiten wird dokumentiert. Spitex Bemeda verpflichtet sich zu deren sorgfältiger und vertraulicher Handhabung. 

Kann bei einem vereinbarten Einsatz kein Kontakt zur Klientin bzw. zum Klienten hergestellt werden und besteht begründeter Verdacht auf eine Notlage, ist Spitex Bemeda berechtigt, hinterlegte Kontaktpersonen, medizinische Notfalldienste, Polizei oder andere geeignete Stellen beizuziehen und, wenn erforderlich, den Zugang zur Wohnung zu veranlassen. 

Die dadurch entstehenden Kosten, insbesondere für eine notwendige Türöffnung oder den Beizug externer Dienste, gehen zulasten der Klientin bzw. des Klienten. 

13. Bild-, Video- und Tonaufnahmen 

Zum Schutz der Privatsphäre der Mitarbeitenden sind Bild-, Video- oder Tonaufnahmen während eines Pflegeeinsatzes ohne vorgängige Zustimmung nicht zulässig. 

Vorhandene Kameras oder andere Aufnahmegeräte sind während des Einsatzes auszuschalten, sofern mit Spitex Bemeda keine andere ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. 

14. Private Aufträge, Geschenke und Zuwendungen 

Mitarbeitende dürfen mit Klientinnen, Klienten oder deren Angehörigen keine privaten entgeltlichen Aufträge ausserhalb der mit Spitex Bemeda vereinbarten Leistungen eingehen. 

Mitarbeitende dürfen keine grösseren persönlichen Geldgeschenke, Zuwendungen oder Hinterlassenschaften annehmen. Kleine Aufmerksamkeiten richten sich nach den internen Vorgaben der Bemeda AG. 

D Schlussbestimmungen 

15. Änderungen der AGB und Tarife 

Spitex Bemeda kann diese AGB sowie die geltenden Tarife bei Bedarf anpassen. Wesentliche Änderungen werden den betroffenen Klientinnen und Klienten in geeigneter Form mitgeteilt. 

16. Anwendbares Recht und Gerichtsstand 

Es gilt Schweizer Recht. 

Für Streitigkeiten gelten die gesetzlichen Gerichtsstände unter Berücksichtigung des Wohnsitzes der Klientin bzw. des Klienten und der kantonalen Zuständigkeit, in welcher die Bemeda AG über die entsprechende Bewilligung zur Leistungserbringung verfügt.